Kontrolle

Was passiert bei einer Kontrolle, wenn Sie ohne gültigen Fahrausweis unterwegs sind? Im Folgenden finden Sie einige Antworten auf häufig gestellte Fragen. 

Vergewissern Sie sich vor dem Einsteigen, dass Sie ein gültiges Ticket besitzen. In Fahrzeugen, in denen das Fahrpersonal Tickets verkauft, muss das Ticket beim Einsteigen gelöst werden. Fahrausweise zum Entwerten müssen am Ticketautomaten oder umgehend nach dem Einstieg am Entwerter im Bus gestempelt werden.

Zu Kontrollzwecken werden alle Personen ohne gültigen Fahrausweis mit Namen, Wohnadresse, Geburtsdatum und Bürgerort erfasst. Die Quittung oder Zahlungs­aufforderung aus der Kontrolle gilt während einer Stunde in allen ZVV-Zonen als Ticket. Eine Strafanzeige bleibt grundsätzlich vorbehalten. Ab dem dritten Vorfall innerhalb von zwei Jahren erfolgt in jedem Fall eine Strafanzeige bei der Polizei.

Persönliches Abo vergessen

Wer bei einer Ticketkontrolle sein gültiges persönliches ZVV-, Z-Pass-, General- oder Halbtaxabonnement vergessen hat, kann das Abonnement zusammen mit der Zahlungsaufforderung innerhalb von 10 Tagen nach der Kontrolle persönlich an einer ZVV-Verkaufsstelle vorweisen. In diesem Fall wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr von CHF 5.00 erhoben. Wird das Abonnement nicht innerhalb von 10 Tagen an einer Verkaufsstelle vorgewiesen, beträgt die Bearbeitungsgebühr für nachträgliche Abklärungen im Inkassocenter CHF 30.00. Das Einsenden von kopierten Fahrausweisen wird nicht akzeptiert.

Kinder/Jugendliche

Kinder bis 5,99 Jahre fahren ohne Fahrausweis gratis. Kinder von 6 bis 15,99 Jahren zahlen den ermässigten Fahrpreis. Die Junior-Karte gilt für Kinder von 6 bis 15,99 Jahren in Begleitung eines Elternteils. Die Kinder-Mitfahrkarte gilt für Kinder von 6 bis 15,99 Jahren in Begleitung einer erwachsenen Person, die im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist.

Reisen ohne gültiges Ticket

Reisende ohne gültiges Ticket (im Volksmund auch als «Schwarzfahrerinnen und Schwarzfahrer» bezeichnet) bezahlen den vollen Zuschlag. Nur den ermässigten Zuschlag bezahlt, wer

  • einen nationalen Fahrausweis der 1. oder 2. Klasse vorweisen kann, welcher mindestens zwischen zwei Haltestellen der befahrenen Strecke gültig ist.
  • einen Fahrausweis der 1. oder 2. Klasse des entsprechenden oder eines angrenzenden Tarif- oder Verkehrsverbunds vorweisen kann, welcher mindestens für eine Teilstrecke gültig ist (inkl. Berücksichtigung allfälliger Kurzstrecken- und Lokalnetz-Tarife).

Ist die Gültigkeit eines Tickets zum Zeitpunkt der Kontrolle um weniger als die Hälfte überschritten, wird nur der reduzierte Zuschlag fällig. Dies gilt nur für Tickets, die weniger als einen Kalendertag gültig sind, z.B. Verbundbillette oder Mehrfahrtenkarten mit einer Gültigkeit von 4 Stunden, und die keinen anderen Mangel (z.B. Teilungültigkeit) aufweisen.

Reisen mit teilgültigem Ticket

Ein reduzierter Zuschlag wird auch erhoben, wenn ein Ticket an sich für die gesamte Strecke gültig ist, aber eine der folgenden Bedingungen nicht erfüllt:

  • Fehlender Klassenwechsel
  • Ticket für die falsche Kundengruppe (z.B. Ticket zum reduzierten Preis ohne Berechtigung)
  • Fehlender Streckenwechsel bzw. abweichende Strecke (aber gleiche Abgangs- und Bestimmungshaltestelle, - resp. Abgangs- und Bestimmungszone; anderer, direkter und vergleichbarer Weg)
  • Falsche Verkehrsmittelwahl auf Teilstrecken (z.B. Streckenbillett Bern bis Zürich Enge via Zürich HB, Teilstrecke in Zürich mit Tram statt mit Zug zurückgelegt)

Werden mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt, muss der volle Zuschlag bezahlt werden.

Weiterführende Informationen

Die ZVV-Richtlinien zu den Ticketkontrollen sowie die tariflichen Bestimmungen zu den Gebühren finden Sie hier: